E.4. Rechtliches & Haftung

Die gif e. V. hat das jederzeitige Recht, die Richtlinie inkl. Anlagen aus wichtigem Grund zurückzuziehen und nicht weiterzuentwickeln. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise technischer Fortschritt bei der Hard- wie auch der Softwareentwicklung sein.

Der Herausgeber übernimmt keinerlei Haftung, insbesondere hinsichtlich Ergebnisse, Funktion, Erfolg, Vollständigkeit und Richtigkeit der Richtlinie, der Anwendungsfälle sowie sonstiger Hilfsmittel. Die qualitative – insbesondere technische. rechtliche und kaufmännische – oder sonstige Würdigung obliegt allein dem Verwender. Die Prüfung der insoweit übermittelten Einzelangaben sowie deren weitere Verarbeitung obliegen allein dem Verwender. Zudem übernimmt die gif auch keine Haftung für Schäden, die sich aus fehlerhaften oder unvollständigen erfassten oder übermittelten Daten ergeben. Ebenso wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass keine Garantie dafür übernommen wird, dass die erfassten bzw. übermittelten Daten frei von Rechten Dritter sind. Änderungsvorschläge können an folgende Adresse gerichtet werden: info@gif-ev.com

Die Haftung des Herausgebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Erfassung/ Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des folgenden Absatzes eingeschränkt:

Der Herausgeber haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Freiheit des Liefergegenstands von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Verwender die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Verwenders oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit der Herausgeber gemäß dem vorstehenden Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Herausgeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Herausgebers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 300.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Soweit der Herausgeber technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung des Herausgebers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

E.5 Datenschutz

Die gif weist ausdrücklich darauf hin, dass personenbezogene Daten gem. Bundesdaten- schutzgesetz einen besonderen Schutz genießen. Bei Anwendung dieser Richtlinie sind deshalb die Vorschriften des BDSG zu beachten und bei dem Daten-Austausch eigenverantwortlich Vorkehrungen, z.B. durch eine dem Stand der Technik entsprechenden

Verschlüsselung, zu ergreifen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm im Rahmen des Datenaustausches empfangenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zusammenhang mit der Durchführung des Immobiliendatenaustausches verwendet werden.

Insbesondere sind gemäß § 9 BDSG Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,

      1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),

      2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),

      3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),

      4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

      5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),

      6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

      7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),

      8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.